1. Der Besuch des Friedhofes ist auf die Tageszeit beschränkt. Das Friedhofstor ist beim Betreten und Verlassen sorgfältig zu verschließen.
  2. Jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 7 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
  3. Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofes:
    a) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung.

    b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten

    c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen

    d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewersmäßig zu fotografieren

    e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind.

    f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten.

    g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen

    h) Tiere mtizubringen, ausgenommen Blindenhunde.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen Gebote oder Verbote dieser Friedhofsordnung können nach Vorschriften des Gesetztes über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung mit Geldbuße geahndet werden.

Quelle: Hinweisschild am Friedhof

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